381 f., 394 f., 409, 411). Mit seinem Verhalten brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er Bewilligungsvorschriften keine Folge leistet und mit den Behörden nicht kooperiert. Unter diesen Umständen erweist sich ein Halte- und Betreuungsverbot für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential als erforderlich und verhältnismässig. - 12 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat das vom Veterinärdienst ausgesprochene Vermittlungsverbot für Hunde bestätigt.