Diese Schlussfolgerungen stimmen mit jenen des Verwaltungsgerichts überein (vgl. vorne Erw. 2.3). Die Hundebetreuung durch den Beschwerdeführer wurde anhand von Einträgen in der AMICUS-Datenbank verschleiert (vgl. vorne Erw. 2.5). Schwer wiegt in diesem Zusammenhang weiter, dass er bei der Beschlagnahme vom 2. Februar 2021 zunächst nicht mit den Behörden zusammenarbeitete und den vom Veterinärdienst gesuchten Hund abzutransportieren versuchte (vgl. vorne Erw.