2.6. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich somit nicht beanstanden. 3. Die Vorinstanz bestätigte das Halteverbot für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 18 Abs. 1 lit. e HuG i.V.m. § 10 HuG und § 11 HuV). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe im Kanton regelmässig Listenhunde betreut und dabei mit anderen Personen zusammengearbeitet; dabei habe er versucht, die Bewilligungspflicht für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§§ 10 ff. HuG; §§ 11 ff. HuV) zu unterlaufen (angefochtener Entscheid, Erw. 3d, S. 10). Diese Schlussfolgerungen stimmen mit jenen des Verwaltungsgerichts überein (vgl. vorne Erw.