Daraus muss geschossen werden, dass auf Einträge in der AMICUS- Datenbank im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nur sehr bedingt abgestellt werden kann. Es bestehen klare Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer betreute Hunde auf Familienmitglieder registriert wurden. Aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der betreffenden Einträge überzeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer gestützt darauf jeweils eine eigene Verantwortung oder Haltereigenschaft verneint. Es ist schliesslich festzuhalten, dass unterbliebene Registrierungen Art. 17d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) und der Hundegesetzgebung (§ 7 HuG; § 4 HuV) widersprechen