2.4. Was die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ging der Veterinärdienst davon aus, dass die Vermittlung von mindestens vier Hunden nachgewiesen sei (Vorakten 18). Dieser Vorhalt wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Dazu kann nicht ausreichen, wenn er bloss in pauschaler Weise behauptet, keinen Hundehandel zu betreiben. Die betreffenden Schlossfolgerungen der Vorinstanzen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer auf Registrierungen in der AMICUS-Daten- bank verweist, erweisen sich diese in seinem persönlichen Umfeld als heikel.