SAR 393.411]), welches sich diesbezüglich nicht wesentlich von der Haltung eigener Hunde unterscheidet. In diesem Kontext überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer auf die in Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) vorgesehene Unterscheidung zwischen Betreuer und Tierhalter abstellen möchte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezweckt, Bestimmungen über die Halteberechtigung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§§ 10 ff. HuG; §§ 11 ff. HuV) zu umgehen. Als solche gelten gemäss § 11 HuV American Staffordshire Terrier (lit. a), Bull Terrier und American Bull Terrier (lit. b), Staffordshire Bull Terrier (lit.