Der Beschwerdeführer konnte schliesslich nicht erklären, wohin er den aggressiv gewordenen Hund verbringen wollte (der behauptete Transport S./U. ist widersprüchlich und abwegig [vgl. Vorakten 313 f., 366 ff.]). In dieser Hinsicht wirkt auch die vom Beschwerdeführer gezogene Trennlinie zwischen "Hundesitting" bzw. "Hundebetreuung" einerseits und der "Haltung" gefährlicher Hunde andererseits fragwürdig. Der Beschwerdeführer übernimmt in einem Mass Verantwortung für Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 10 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; SAR 393.400];