Unter den gegebenen Umständen erwogen die Vorinstanzen zu Recht, der Beschwerdeführer habe wiederholt eine wesentliche Rolle beim Aufenthalt bissiger Listenhunde im Kanton Aargau gespielt (Vorakten 20). Jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschlagnahme vom 2. Februar 2021 ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bloss Kontakte für das Hundesitting durch andere Personen hergestellt hat, um beim Auftreten von Problemen unterstützend bzw. klärend einzugreifen. Dass er American Bully "Jason" nach dem Bissvorfall vom 31. Januar 2021 zu sich nahm und dem Zugriff durch den Veterinärdienst entziehen wollte, zeigt klar, dass er für dessen Haltung verantwortlich war.