Diesen Vorhalt bestreitet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht jedenfalls nicht substantiiert. Bezüglich des Bissvorfalls mit dem American Bully "Jason" vom 31. Januar 2021 ist erwiesen, dass sich der Hund anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 2. Februar 2021 in seiner Obhut befand (vgl. vorne Erw. 1.2). Der Veterinärdienst ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung des Hundes eine wesentlichere Rolle spielte, als er vorgab. Verwiesen wurde zur Begründung unter anderem auf ein Foto vom 13. Dezember 2020 auf seinem Facebook-Profil, das "Jason" in der Wohnung des Beschwerdeführers zeigt (Vorakten 21, 279, 308).