2.2. Der Veterinärdienst hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich am 15. Juni 2020 im Hinblick auf einen Import eines Malinois-Welpen aus Kosovo/Serbien über die massgeblichen Bestimmungen informiert. Der Beschwerdeführer sei ans Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verwiesen worden (Vorakten 24, 108). Weitere Schlussfolgerungen wurden daraus weder vom Veterinärdienst noch der Vorinstanz gezogen. Insofern zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. -9-