Insofern kann der Beschwerdeführer nicht argumentieren, die AMICUS-Einträge zu "Lennox" seien fehlerhaft. Es ist transparent, welche Einträge und Löschungen zu welchem Zeitpunkt von welcher Partei veranlasst wurden. 1.3. Aufgrund der Beanstandungen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz somit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.