Es wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer beim Bissvorfall vom 31. Januar 2021 zugegen war. Unbestritten ist schliesslich auch, dass "Jason" in der AMICUS-Datenbank auf H., X. (SG), registriert war und "Joker" an G., Y. (LU), übergeben werden konnte (Vorakten 22 f., 37 ff., 70 ff.). Insoweit stehen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. -8-