Aus dem betreffenden Schreiben ergibt sich jedoch nicht, worauf diese Schlussfolgerungen gründen. Sie stehen zudem im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer den Hund am 13. Juni 2020 an B., W., verkaufte (Vorakten 277). Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausführungen des Veterinärdienstes zutreffen, wonach die veranlassten Umregistrierungen dazu dienten, dass der Beschwerdeführer den von ihm verkauften Hund zurücknehmen und auf sich selbst eintragen lassen konnte (Vorakten 24; Beilage 27 zur Eingabe vom 7. September 2021). Unter diesen Umständen ist nicht auf die vom Beschwerdeführer veranlasste Löschung abzustellen.