Der Zusammenhang zum Beschwerdeführer wurde insbesondere hergestellt, da der betreffende Hund bei der AMICUS-Datenbank zweimal auf seine Ex-Frau registriert und er selbst als Verkäufer aufgetreten war (Vorakten 24, 277). Der Beschwerdeführer konnte angeblich gegenüber den Einwohnerdiensten Z. glaubhaft machen, dass der Hund zuvor weder in seinem eigenen Besitz noch dem Besitz der Ex-Frau gewesen sei (vgl. Schreiben der Gemeinde Z. vom 30. September 2021 [Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2021]). Aus dem betreffenden Schreiben ergibt sich jedoch nicht, worauf diese Schlussfolgerungen gründen.