Die Vorinstanz hat nicht darauf abgestellt, wie eine argentinische Dogge in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers (V., ZH) gehalten wurde (angefochtener Entscheid, Erw. 2b, S. 5). Auf den betreffenden Vorfall aus dem Jahre 2014 braucht somit nicht eingegangen zu werden.