1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Beschwerden wegen nicht entsorgtem Hundekot aus den Jahren 2014 und 2017 bis 2019 hätten ausschliesslich die Liegenschaft X-Strasse 14 in Z. betroffen. Dieses Vorbringen ist einerseits unzutreffend, da solche Vorkommnisse sowohl in Z. als auch in V. (ZH) gemeldet wurden (vgl. Vorakten 183, 197). Andererseits ist es -7- irrelevant, da entsprechende Mängel in der Hundehaltung auch das Grundstück betreffen können, bei welchem der Beschwerdeführer (neben weiteren Personen) Stockwerkeigentümer einer Wohnung ist.