II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Meldungen wegen nicht entsorgtem Hundekot aus den Jahren 2014 und 2017 bis 2019 beträfen das eigene Grundstück bzw. die Stockwerkeigentumswohnung in Z.. Weiter treffe zwar zu, dass sich eine argentinische Dogge während der Sommerferien 2014 bei seiner Mutter in deren Wohnung in V. (ZH) aufgehalten habe, jene sei aber nicht in einem "Käfig" gehalten worden. Dem Hund seien auf dem Balkon genügend Raum und Schatten zur Verfügung gestanden, die vorgefundene Hundebox sei als "Trainingsmethode" eingesetzt worden. Für diesen Hund sei er weder als Besitzer noch Betreuer verantwortlich gewesen.