4. Die Vorinstanz hat die Anordnungen in der Verfügung des Veterinärdiensts vom 19. Februar 2021 bestätigt. Dies betrifft insbesondere das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, gefährliche Hunde zu halten und zu betreuen (Ziffer II), das Vermittlungsverbot von Hunden (Ziffer III) sowie die Auflage der Kosten für den administrativen Aufwand (Ziffer V). Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). -6-