3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung einer Kaution. Wie er selber ausführt, wurde die im Anschluss an die Beschlagnahme vom 2. Februar 2021 einverlangte Kaution von Fr. 4'000.00 vom Veterinärdienst in der Verfügung vom 19. Februar 2021 nicht aufrechterhalten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vorakten 7). Mangels einer entsprechenden Anordnung kann auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden.