MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 24 ff., 29). Indem festgestellt wird, dass sich am 2. Februar 2021 zwei Listenhunde in der Obhut des Beschwerdeführers befanden und damals vorsorglich beschlagnahmt wurden, erfolgt eine nachträgliche Tatsachenfeststellung. Eine entsprechende Feststellungsverfügung ist unzulässig. Da der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Tatsachenfeststellung nicht beschwert und insoweit nicht zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. § 42 lit. a VRPG), erfolgt die Aufhebung von Amtes wegen.