2.2. Das Verwaltungsgericht erwog in einem neueren Urteil zu einer vergleichbaren Feststellung des Veterinärdiensts, Gegenstand einer Feststellungsverfügung seien Rechtsverhältnisse, nicht aber die Feststellung von Tatsachen; entsprechend könnten mit der Feststellungsverfügung lediglich Rechtsfragen und keine Sachverhaltsfragen geklärt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.400 vom 27. April 2022, Erw. I/2.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 24 ff., 29).