2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, entschied am 12. August 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A. mit Eingabe vom 20. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: