VII. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: [Wortlaut] Art. 292 StGB lautet wie folgt: [Wortlaut]." VIII. (Zustellung) B. 1. Gegen die Verfügung des Veterinärdiensts erhob A. mit Eingabe vom 18. März 2021 Verwaltungsbeschwerde und ersuchte unter anderem um Aufhebung des angefochtenen Entscheids.