Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.349 / ME / we Art. 68 Urteil vom 7. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz (Halte-, Betreuungs- und Vermittlungsverbot für Hunde) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 12. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. bezeichnet sich als Hundetrainer, Hundebetreuer und Hundesitter. Über eine Berechtigung zum Halten von Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde) verfügt er nicht. A. ist geschieden und hat in Z. an der X-Strasse 14 eine Wohnung im Stockwerkeigentum. Per 31. Juli 2015 ist er aus dem Kanton Aargau weggezogen. Seine Ex-Frau blieb mit den vier Kindern und seinem Vater in der Wohnung in Z. wohnhaft. Am 1. Januar 2019 zog A. an dieser Adresse wieder zu. Sein Vater verstarb am 10. November 2020. Die Mutter von A. ist in V. (ZH) wohnhaft. Im persönlichen Umfeld von A. werden Hunde gehütet, betreut, gehalten, vermittelt und verkauft. 2. In diesem Zusammenhang sind diverse Vorkommnisse aktenkundig. Letzt- mals ereignete sich am 31. Januar 2021 in U. ein Bissvorfall mit dem American Bully "Jason". Dabei erlitten der Pudelmischling "Kiko" sowie sein Halter E., U., Bissverletzungen, die (tier-)ärztlich versorgt werden mussten. A. war beim Vorfall nicht zugegen, konnte aber am 2. Februar 2021 polizeilich angehalten werden, als er den vom Veterinärdienst gesuchten Hund "Jason" zusammen mit dem American Pitbull Terrier "Joker" abzutransportieren versuchte. Gleichentags verfügte der Veterinärdienst gegenüber A. diverse Massnahmen mit sofortiger Wirkung. 3. Am 19. Februar 2021 verfügte der Kantonale Veterinärdienst: I. Dispositiv-Ziffern II. und V. der Verfügung vom 2. Februar 2021 werden aufgehoben. II. A., X-Strasse 14, Z., wird die Haltung und Betreuung von Hunden gemäss § 10 Hundegesetz (SAR 393.400) in Verbindung mit § 11 Hundeverordnung (SAR 393.411) im Kanton Aargau verboten. III. A. wird die Vermittlung von Hunden verboten. Dieses Ver- mittlungsverbot gilt in der ganzen Schweiz. IV. Es wird festgestellt, dass sich am 2. Februar 2021 die Hunde "Jason", American Bully, Mikrochipnummer xxx und "Joker" American Pitbull Terrier, Mikrochipnummer xxx, in der Obhut von A. befanden und vorsorglich beschlagnahmt wurden. -3- V. Die Kosten des administrativen Aufwands von Fr. 430.00 werden A. auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 120 Tagen zu begleichen. VI. Den Massnahmen gemäss Ziffern I. bis III. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfü- gung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tier- schutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenös- sischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: [Wortlaut] Art. 292 StGB lautet wie folgt: [Wortlaut]." VIII. (Zustellung) B. 1. Gegen die Verfügung des Veterinärdiensts erhob A. mit Eingabe vom 18. März 2021 Verwaltungsbeschwerde und ersuchte unter anderem um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, entschied am 12. August 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A. mit Eingabe vom 20. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. jegliche Sanktionen aufzuheben, wie: Halteverbot, Rechnung Kaution, Vermittlungsverbot, Betreuungsver- bot gegen VetD, Seite 2 von 14: Verfügung vom 19.02.2020 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen 3. Persönliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Aargau 2. Am 30. September, 2. Oktober und 12. Oktober 2021 reichte A. weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein. -4- 3. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Eingabe vom 2. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Der Veterinärdienst liess dem Verwaltungsgericht am 10. November 2021 weitere Unterlagen zukommen. 5. Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Dezember 2021 eine Replik und reichte zusätzliche Dokumente ein. 6. Das DGS, Generalsekretariat, hat am 14. Dezember 2021 auf eine Duplik verzichtet. 7. Am 3. Januar 2022 liess der Veterinärdienst dem Verwaltungsgericht den Polizeirapport der Stadtpolizei T. vom 11. Dezember 2021 zukommen. 8. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Januar 2022 eine Stellungnahme zum Polizeirapport vom 11. Dezember 2021 ein. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Juli 2022 beraten und entschie- den. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Veterinärdiensts im Bereich der Hunde- und Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regie- rungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. -5- 2. 2.1. Der Veterinärdienst traf in Ziffer IV seiner Verfügung vom 19. Februar 2021 folgende Feststellung: IV. Es wird festgestellt, dass sich am 2. Februar 2021 die Hunde "Jason", American Bully, Mikrochipnummer xxx und "Joker" American Pitbull Terrier, Mikrochipnummer xxx, in der Obhut von A. befanden und vorsorglich beschlagnahmt wurden. 2.2. Das Verwaltungsgericht erwog in einem neueren Urteil zu einer vergleich- baren Feststellung des Veterinärdiensts, Gegenstand einer Feststellungs- verfügung seien Rechtsverhältnisse, nicht aber die Feststellung von Tatsa- chen; entsprechend könnten mit der Feststellungsverfügung lediglich Rechtsfragen und keine Sachverhaltsfragen geklärt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.400 vom 27. April 2022, Erw. I/2.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 24 ff., 29). Indem festge- stellt wird, dass sich am 2. Februar 2021 zwei Listenhunde in der Obhut des Beschwerdeführers befanden und damals vorsorglich beschlagnahmt wurden, erfolgt eine nachträgliche Tatsachenfeststellung. Eine ent- sprechende Feststellungsverfügung ist unzulässig. Da der Beschwerdefüh- rer durch die nachträgliche Tatsachenfeststellung nicht beschwert und in- soweit nicht zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. § 42 lit. a VRPG), erfolgt die Aufhebung von Amtes wegen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung einer Kaution. Wie er sel- ber ausführt, wurde die im Anschluss an die Beschlagnahme vom 2. Feb- ruar 2021 einverlangte Kaution von Fr. 4'000.00 vom Veterinärdienst in der Verfügung vom 19. Februar 2021 nicht aufrechterhalten (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde; Vorakten 7). Mangels einer entsprechenden Anord- nung kann auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden. 4. Die Vorinstanz hat die Anordnungen in der Verfügung des Veterinärdiensts vom 19. Februar 2021 bestätigt. Dies betrifft insbesondere das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, gefährliche Hunde zu halten und zu betreuen (Ziffer II), das Vermittlungsverbot von Hunden (Ziffer III) sowie die Auflage der Kosten für den administrativen Aufwand (Ziffer V). Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen In- teressen betroffen und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). -6- 5. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. 2 f. hiervor einzutreten. II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst unrichtige Sachverhaltsfest- stellungen. Meldungen wegen nicht entsorgtem Hundekot aus den Jahren 2014 und 2017 bis 2019 beträfen das eigene Grundstück bzw. die Stock- werkeigentumswohnung in Z.. Weiter treffe zwar zu, dass sich eine argentinische Dogge während der Sommerferien 2014 bei seiner Mutter in deren Wohnung in V. (ZH) aufgehalten habe, jene sei aber nicht in einem "Käfig" gehalten worden. Dem Hund seien auf dem Balkon genügend Raum und Schatten zur Verfügung gestanden, die vorgefundene Hundebox sei als "Trainingsmethode" eingesetzt worden. Für diesen Hund sei er weder als Besitzer noch Betreuer verantwortlich gewesen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sein damals 10-jähriger Sohn als Hundehalter registriert gewesen sei. Auch für den Bissvorfall vom 11. Juli 2020 mit dem Malinois-Hund "Joe" trage er keine Verantwortung. Dieser Hund habe B., W., gehört und sei von deren Partner ausgeführt worden. B. habe die betreffende Registrierung bei der AMICUS-Datenbank unterlassen. Es habe bloss zweitweise eine Registrierung auf seine Ex- Frau bestanden (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021; Eingaben vom 30. September und 2. Dezember 2021). Bezüglich der polizeilichen Anhaltung vom 2. Februar 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dadurch sei der Transport des American Bully "Jason" und des American Pitbull Terriers "Joker" verhindert worden. "Jason" sei F., S., abhandengekommen, welcher den Hund bei sich in der Wohnung gehabt habe. "Joker" habe seiner Hundehalterin G., Y. (LU), zurückgegeben werden können. Beim vorangegangenen Bissvorfall vom 31. Januar 2021 mit "Jason" sei er nicht zugegen gewesen (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021). Schliesslich sei der Eintrag in der AMICUS- Datenbank betreffend den Malinois-Hund "Lennox" fehlerhaft. Dieser Hund sei nie auf ihn registriert gewesen und der betreffende Eintrag durch den Veterinärdienst vorgenommen worden (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021; Eingaben vom 30. September, 2. Oktober und 2. Dezember 2021). 1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Beschwerden wegen nicht entsorg- tem Hundekot aus den Jahren 2014 und 2017 bis 2019 hätten ausschliess- lich die Liegenschaft X-Strasse 14 in Z. betroffen. Dieses Vorbringen ist einerseits unzutreffend, da solche Vorkommnisse sowohl in Z. als auch in V. (ZH) gemeldet wurden (vgl. Vorakten 183, 197). Andererseits ist es -7- irrelevant, da entsprechende Mängel in der Hundehaltung auch das Grundstück betreffen können, bei welchem der Beschwerdeführer (neben weiteren Personen) Stockwerkeigentümer einer Wohnung ist. Die Vorinstanz hat nicht darauf abgestellt, wie eine argentinische Dogge in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers (V., ZH) gehalten wurde (angefochtener Entscheid, Erw. 2b, S. 5). Auf den betreffenden Vorfall aus dem Jahre 2014 braucht somit nicht eingegangen zu werden. Was den Bissvorfall vom 11. Juli 2020 anbelangt, warf der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer nicht vor, den Malinois-Hund "Joe" (ungenügend) beaufsichtigt zu haben. In der Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde unter anderem auf die vorgängige Vermittlung des Hundes eingegangen. Der Zusammenhang zum Beschwerdeführer wurde insbesondere herge- stellt, da der betreffende Hund bei der AMICUS-Datenbank zweimal auf seine Ex-Frau registriert und er selbst als Verkäufer aufgetreten war (Vorakten 24, 277). Der Beschwerdeführer konnte angeblich gegenüber den Einwohnerdiensten Z. glaubhaft machen, dass der Hund zuvor weder in seinem eigenen Besitz noch dem Besitz der Ex-Frau gewesen sei (vgl. Schreiben der Gemeinde Z. vom 30. September 2021 [Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2021]). Aus dem betreffenden Schreiben ergibt sich jedoch nicht, worauf diese Schlussfolgerungen gründen. Sie stehen zudem im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer den Hund am 13. Juni 2020 an B., W., verkaufte (Vorakten 277). Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausführungen des Veterinärdienstes zutreffen, wonach die veranlassten Umregistrierungen dazu dienten, dass der Beschwerdeführer den von ihm verkauften Hund zurücknehmen und auf sich selbst eintragen lassen konnte (Vorakten 24; Beilage 27 zur Eingabe vom 7. September 2021). Unter diesen Umständen ist nicht auf die vom Beschwerdeführer veranlasste Löschung abzustellen. Die Vorbehalte des Beschwerdeführers bezüglich der polizeilichen Anhal- tung vom 2. Februar 2021 bleiben unklar. Es ist unbestritten, dass dabei der American Pitbull Terrier "Joker" sowie der American Bully "Jason", der am 31. Januar 2021 in einen Bissvorfall verwickelt war, beschlagnahmt wurden. Beide Hunde befanden sich in einem vom Beschwerdeführer ge- führten Fahrzeug, das auf seinen Vater zugelassen war. Der Beschwerde- führer konnte in unmittelbarer Nähe zum mutmasslichen Aufenthaltsort von "Jason" (der Wohnung von F. in S.) angetroffen werden (Vorakten 23 f., 222). Es wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer beim Bissvorfall vom 31. Januar 2021 zugegen war. Unbestritten ist schliesslich auch, dass "Jason" in der AMICUS-Datenbank auf H., X. (SG), registriert war und "Joker" an G., Y. (LU), übergeben werden konnte (Vorakten 22 f., 37 ff., 70 ff.). Insoweit stehen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. -8- Die Registrierung von "Lennox" in der AMICUS-Datenbank wurde geän- dert, nachdem der Beschwerdeführer der Gemeinde V. am 4. August 2020 mitgeteilt hatte, er hätte den Malinois-Hund von Vorgänger C. nicht übernommen, sondern direkt an Nachfolgerin I. übergeben. In der Folge wurde die Registrierung, welche vom 8. bis 31. Juli 2020 auf den Beschwerdeführer gelautet hatte, gelöscht. Die stellvertretende Kantonstierärztin erwirkte am 22. September 2021, dass diese Löschung rückgängig gemacht wurde (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 2. Dezember 2021). Insofern kann der Beschwerdeführer nicht argumentieren, die AMICUS-Einträge zu "Lennox" seien fehlerhaft. Es ist transparent, welche Einträge und Löschungen zu welchem Zeitpunkt von welcher Partei veranlasst wurden. 1.3. Aufgrund der Beanstandungen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz somit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Er habe sich zwar am 15. Juni 2020 beim Veterinärdienst über die Einfuhr eines Hundes erkundigt, daraus dürfe aber nicht geschlos- sen werden, dass er einen Hund eingeführt habe. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren als Hundesitter bzw. Hundebetreuer tätig (vgl. Be- schwerde vom 20. September 2021). Dabei halte er keine Listenhunde, sondern betreue lediglich solche (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021; Eingaben vom 30. September und 2. Dezember 2021). Er verkaufe keine Hunde und betreibe keinen Hundehandel (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021; Eingabe vom 2. Oktober 2021). Er könne nicht für Handlungen oder Unterlassungen von Familienmitgliedern, insbesondere seiner Ex-Frau und seines Sohnes, verantwortlich gemacht werden (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021). 2.2. Der Veterinärdienst hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich am 15. Juni 2020 im Hinblick auf einen Import eines Malinois-Welpen aus Kosovo/Serbien über die massgeblichen Bestimmungen informiert. Der Be- schwerdeführer sei ans Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen (BLV) verwiesen worden (Vorakten 24, 108). Weitere Schluss- folgerungen wurden daraus weder vom Veterinärdienst noch der Vorinstanz gezogen. Insofern zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. -9- 2.3. Der Veterinärdienst erwog, der Beschwerdeführer könne mit zwei Listen- hunden in Verbindung gebracht werden, mit denen es im Kanton Aargau zu erheblichen Bissvorfällen gekommen sei. Bei jenem vom 11. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer die alleinige Aufsicht über einen beissen- den Hund gehabt, der vom Opfer-Hundehalter als American Staffordshire Terrier identifiziert worden sei (Vorakten 21; 559 ff.). Diesen Vorhalt be- streitet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht jedenfalls nicht sub- stantiiert. Bezüglich des Bissvorfalls mit dem American Bully "Jason" vom 31. Januar 2021 ist erwiesen, dass sich der Hund anlässlich der polizeili- chen Anhaltung vom 2. Februar 2021 in seiner Obhut befand (vgl. vorne Erw. 1.2). Der Veterinärdienst ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung des Hundes eine wesentlichere Rolle spielte, als er vor- gab. Verwiesen wurde zur Begründung unter anderem auf ein Foto vom 13. Dezember 2020 auf seinem Facebook-Profil, das "Jason" in der Woh- nung des Beschwerdeführers zeigt (Vorakten 21, 279, 308). Darauf weist auch hin, dass der Beschwerdeführer versuchte, den vom Veterinärdienst gesuchten Hund abzutransportieren (vgl. Vorakten 23, 242, 305, 315 ff., 413 ff.). Anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 2. Februar 2021 befand sich ein zweiter Listenhund im Gewahrsam des Beschwerdeführers: American Pitbull Terrier "Joker" wurde ebenfalls beschlagnahmt (vgl. vorne Erw. 1.2). Der Veterinärdienst verwies schliesslich darauf, dass für die Ex- Frau des Beschwerdeführers auf Ende 2019 eine Halteberechtigung für den Hund "Kimbo" beantragt wurde (Vorakten 20, 25). Unter den gegebenen Umständen erwogen die Vorinstanzen zu Recht, der Beschwerdeführer habe wiederholt eine wesentliche Rolle beim Aufenthalt bissiger Listenhunde im Kanton Aargau gespielt (Vorakten 20). Jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschlagnahme vom 2. Februar 2021 ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bloss Kontakte für das Hunde- sitting durch andere Personen hergestellt hat, um beim Auftreten von Prob- lemen unterstützend bzw. klärend einzugreifen. Dass er American Bully "Jason" nach dem Bissvorfall vom 31. Januar 2021 zu sich nahm und dem Zugriff durch den Veterinärdienst entziehen wollte, zeigt klar, dass er für dessen Haltung verantwortlich war. Ansonsten erscheint es nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer "einmischte" und ein entsprechendes Risiko auf sich nahm. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich nicht erklären, wohin er den aggressiv gewordenen Hund verbringen wollte (der behauptete Transport S./U. ist widersprüchlich und abwegig [vgl. Vorakten 313 f., 366 ff.]). In dieser Hinsicht wirkt auch die vom Beschwerdeführer gezogene Trennlinie zwischen "Hundesitting" bzw. "Hundebetreuung" einerseits und der "Haltung" gefährlicher Hunde ande- rerseits fragwürdig. Der Beschwerdeführer übernimmt in einem Mass Ver- antwortung für Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 10 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; SAR 393.400]; § 11 der Verord- nung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 [Hundeverordnung, HuV; - 10 - SAR 393.411]), welches sich diesbezüglich nicht wesentlich von der Hal- tung eigener Hunde unterscheidet. In diesem Kontext überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer auf die in Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) vorgesehene Unterscheidung zwischen Betreuer und Tierhalter abstellen möchte. Es ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bezweckt, Bestimmungen über die Halteberechtigung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§§ 10 ff. HuG; §§ 11 ff. HuV) zu umgehen. Als solche gelten gemäss § 11 HuV American Staffordshire Terrier (lit. a), Bull Terrier und American Bull Terrier (lit. b), Staffordshire Bull Terrier (lit. c), Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully (lit. d) sowie Rottweiler (lit. e). Die Bewilli- gungspflicht gilt auch für Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungs- bild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefähr- dungspotential abstammen (§ 10 Abs. 2 HuG). 2.4. Was die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ging der Veterinärdienst davon aus, dass die Vermittlung von mindestens vier Hun- den nachgewiesen sei (Vorakten 18). Dieser Vorhalt wird vom Beschwer- deführer nicht substantiiert bestritten. Dazu kann nicht ausreichen, wenn er bloss in pauschaler Weise behauptet, keinen Hundehandel zu betreiben. Die betreffenden Schlossfolgerungen der Vorinstanzen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer auf Registrierungen in der AMICUS-Daten- bank verweist, erweisen sich diese in seinem persönlichen Umfeld als heikel. In diesem Zusammenhang ist namentlich Dalmatiner-Hündin "Kireza" zu erwähnen. Sie war vom 5. August 2005 bis 4. Oktober 2010 auf den Be- schwerdeführer eingetragen, vom 5. Oktober 2010 bis 24. Juli 2011 auf seinen Vater, vom 25. Juli 2011 bis 24. August 2011 wiederum auf den Be- schwerdeführer sowie vom 25. August 2011 bis 3. April 2014 erneut auf den Vater (Vorakten 275). Die Samojede-Hündin "Rena" war vom 31. Ja- nuar 2017 bis 24. November 2017 auf den Beschwerdeführer registriert, anschliessend auf seine Ex-Frau (Vorakten 275). In der Stockwerkeigen- tumswohnung des Beschwerdeführers wurden anlässlich der Inspektion vom 20. September 2018 Hunde angetroffen (Husky "Taiga" sowie Chihuahua "Nico"), die über keine aktuellen Registrierungen verfügten und noch auf ihre vormaligen Besitzer eingetragen waren (Vorakten 275 f.). Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zudem aus, er könne sich nicht erklären, weshalb sein damals 10-jähriger Sohn als Halter einer argentini- schen Dogge eingetragen gewesen sei (vgl. vorne Erw. 1.1). Der Veteri- närdienst erwog in anderem Zusammenhang, dass der vom Beschwerde- führer verkaufte Hund "Joe" (nach erfolgter Umbenennung: "Covi") niemals - 11 - auf ihn selbst registriert gewesen sei (Vorakten 18, 24). Die auf Veranlas- sung des Veterinärdiensts korrigierten Einträge zu "Lennox" wurden bereits erwähnt (vgl. vorne Erw. 1.2). Daraus muss geschossen werden, dass auf Einträge in der AMICUS- Datenbank im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nur sehr bedingt abgestellt werden kann. Es bestehen klare Hinweise dafür, dass vom Be- schwerdeführer betreute Hunde auf Familienmitglieder registriert wurden. Aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der betreffenden Einträge über- zeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer gestützt darauf jeweils eine eigene Verantwortung oder Haltereigenschaft verneint. Es ist schliess- lich festzuhalten, dass unterbliebene Registrierungen Art. 17d der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) und der Hundege- setzgebung (§ 7 HuG; § 4 HuV) widersprechen 2.6. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich somit nicht beanstanden. 3. Die Vorinstanz bestätigte das Halteverbot für Hunde mit erhöhtem Gefähr- dungspotential (§ 18 Abs. 1 lit. e HuG i.V.m. § 10 HuG und § 11 HuV). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe im Kanton regelmässig Listenhunde betreut und dabei mit anderen Personen zusammengearbeitet; dabei habe er versucht, die Bewilligungspflicht für die Haltung von Hunden mit erhöh- tem Gefährdungspotential (§§ 10 ff. HuG; §§ 11 ff. HuV) zu unterlaufen (angefochtener Entscheid, Erw. 3d, S. 10). Diese Schlussfolgerungen stim- men mit jenen des Verwaltungsgerichts überein (vgl. vorne Erw. 2.3). Die Hundebetreuung durch den Beschwerdeführer wurde anhand von Einträ- gen in der AMICUS-Datenbank verschleiert (vgl. vorne Erw. 2.5). Schwer wiegt in diesem Zusammenhang weiter, dass er bei der Beschlagnahme vom 2. Februar 2021 zunächst nicht mit den Behörden zusammenarbeitete und den vom Veterinärdienst gesuchten Hund abzutransportieren ver- suchte (vgl. vorne Erw. 2.3). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den vom Bissvorfall vom 31. Januar 2021 betroffe- nen Hundehalter von einer Anzeige abzubringen versuchte, worauf dessen Tochter den Polizeinotruf wählte und meldete, ihr Vater werde bedroht (Vorakten 222, 309 ff., 381 f., 394 f., 409, 411). Mit seinem Verhalten brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er Bewilligungsvor- schriften keine Folge leistet und mit den Behörden nicht kooperiert. Unter diesen Umständen erweist sich ein Halte- und Betreuungsverbot für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential als erforderlich und verhältnis- mässig. - 12 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat das vom Veterinärdienst ausgesprochene Vermittlungs- verbot für Hunde bestätigt. 4.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhaltever- bote aussprechen oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufs- mässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen er- folgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausge- sprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung liegt Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen ver- mag (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 4.3. Nach Art. 13 Abs. 1 TSchG bedarf der gewerbsmässige Handel mit Tieren einer Bewilligung. Eine kantonale Bewilligung benötigt gemäss Art. 101 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) unter ande- rem, wer ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt (lit. a), ge- werbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet (lit. b) oder pro Jahr mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen ab- gibt (lit. c Ziffer 1). Über eine entsprechende Bewilligung verfügt der Be- schwerdeführer nicht. 4.4. Der Veterinärdienst hat ein Halteverbot für Listenhunde ausgesprochen (vgl. vorne Erw. 3) und dieses mit einem Vermittlungsverbot für Hunde ver- bunden. Aufgrund der Akten ist hinlänglich belegt, dass der Beschwerde- führer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekundet bzw. Regeln ignoriert und missachtet (vgl. vorne Erw. 2 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Ver- haltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen ver- mag. Eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG ist insofern aus- gewiesen. Demzufolge wäre es im Grundsatz gerechtfertigt gewesen, ge- stützt auf die erwähnte Bestimmung dem Beschwerdeführer das Halten so- wie das Vermitteln sämtlicher Hunde zu untersagen. Unabhängig davon hat ihm der Veterinärdienst in Nachachtung des Verhältnismässigkeits- - 13 - grundsatzes nur die Vermittlungstätigkeit generell verboten (und – wie ge- sehen [vgl. vorne Erw. 3] – gestützt auf das Hundegesetz das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential untersagt; das Halten anderer Hunde ist ihm mithin gestattet). Das generelle Vermittlungsverbot rechtfer- tigt sich umso mehr, als bei vom Beschwerdeführer vermittelten Hunden wiederholt Probleme auftraten und diese von ihren Haltern mehrfach wie- der zurückgegeben werden mussten (zu Malinois-Hund "Joe/Covi" vgl. vorne Erw. II/1.2; Vorakten 18, 24, 102 ff., 215, 277; Beilage 27 zur Ein- gabe vom 7. September 2021; zu American Pitbull Terrier "Joker" vgl. Vorakten 213; zur Samojede-Hündin "Rena" vgl. Vorakten 18). Dem Be- schwerdeführer wird auch vorgehalten, unter dem Pseudonym "D." Welpen via Facebook angeboten zu haben (vgl. Verdachtsmeldung vom 20. August 2021 [Beilagen des Veterinärdiensts vom 10. November 2021]). Mit dem Vermittlungsverbot wird namentlich verhindert, dass Hunde in die Hände ungeeigneter Halter gelangen, was vorab dem Wohl der betreffenden Tiere dient. Das ausgesprochene Vermittlungsverbot lässt sich somit auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abstützen. 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, der Veterinärdienst habe das Vermittlungsverbot zwar nicht auf § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 HuG abgestützt, aufgrund "der Stoss- richtung der Massnahme liege diese Grundlage aber ebenso nahe" (ange- fochtener Entscheid, Erw. 4d, S. 11 f.). 5.2. Der Auffassung der Vorinstanz könnte nicht gefolgt werden, soweit sie § 18 HuG als gesetzliche Grundlage betrachtet, um eine gewerbsmässige Ver- mittlung von Hunden in der Schweiz zu verbieten. Das Hundegesetz ist entsprechend seinem Anwendungsbereich auf das Hundewesen im Kan- ton Aargau beschränkt. Beim Erlass des Hundegesetzes äusserte der Ge- setzgeber die Meinung, dass Regelungen betreffend Hundezuchten im Bundesrecht verankert sein sollten, da das Platzieren beziehungsweise der Handel mit Hunden über die Kantonsgrenzen hinaus stattfinde. Mit dieser Argumentation wurde mithin eine kantonale Bewilligungspflicht abgelehnt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli 2009, Hundegesetz, Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 09.217, S. 19). Es ist zwar zutreffend, dass die Aufzählung der Massnahmen in § 18 Abs. 1 HuG nicht abschliessend ist. Im Bereich ge- werbsmässiger Vermittlungen von Hunden, die vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erfasst ist, wäre § 18 Abs. 1 HuG als ge- setzliche Grundlage aber nicht ausreichend, um eine entsprechende Tätig- keit zu verbieten. Eine genügend bestimmte gesetzliche Bestimmung läge dafür nicht vor. - 14 - 5.3. 5.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer bestritt, mit der Betreuung und Vermitt- lung von Hunden ein Einkommen zu erzielen, fragt sich indessen, ob § 18 Abs. 1 HuG als Grundlage dienen könnte, um ihm in genereller Hinsicht die Vermittlung bzw. Weitergabe von Hunden zumindest im Kanton Aargau zu untersagen. 5.3.2. § 18 Abs. 1 lit. a HuG sieht vor, dass die Hundehaltung mit Auflagen ver- bunden werden kann. Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflich- tung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 919; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 94). Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; § 2 Abs. 1 VRPG) gilt auch für solche Nebenbestimmungen von Verfügun- gen. Diese brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorge- sehen zu sein; wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Auflage aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffent- lichen Interesse hervorgehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 926). Die Aufzählung von möglichen Massnahmen in § 18 Abs. 1 HuG ist nicht abschliessend. Es sind Anordnungen vorgesehen, die für den jeweiligen Hundehalter einschneidender sind als ein Verbot der Vermittlung bzw. Wei- tergabe von Hunden. § 18 Abs. 1 lit. b und e HuG erwähnen namentlich die Beschlagnahme von Hunden sowie ein Hundehalteverbot. Schliesslich sind Hundehaltende verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzu- nehmen (§ 5 Abs. 1 lit. e HuG). Diese Pflicht muss auch bzw. umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer über das blosse Hundesitting hinaus längerfristige Platzierungen von Hunden veranlasst. 5.3.3. Daraus folgt, dass zusätzlich zu Art. 23 Abs. 1 TSchG (vgl. vorne Erw. 4) auch das kantonale Hundegesetz eine ausreichende gesetzliche Grund- lage darstellen würde, um die Vermittlung bzw. Weitergabe von Hunden zu untersagen. - 15 - 6. Die Anordnung des Vermittlungsverbots liegt im öffentlichen Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG): Sie trägt vorab dem Tierschutz Rechnung, indem sie die Übergabe an ungeeignete Halter verhindert, und dient zudem der öffentlichen Sicherheit. Die Anordnung erweist sich zudem ohne Wei- teres als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG). Sie ist geeignet und erforderlich, um problematischen Platzierungen von Hunden Einhalt zu gebieten. Entsprechend seiner Argumentation beabsichtigt der Beschwer- deführer nicht, Hunde zu verkaufen. Er beschreibt seine Tätigkeit als Be- treuung von Hunden bzw. "Hundesitting". Entsprechende Aktivitäten blei- ben – soweit sie keine Listenhunde betreffen, er sie selber ausübt und sie sich im üblichen Rahmen bewegen – weiterhin möglich. Ein wesentlicher Grundrechtseingriff, insbesondere ein Eingriff in den Kerngehalt der per- sönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), ist nicht erkennbar. 7. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wird mangels Entscheidre- levanz nicht eingegangen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellt keine Beweisanträge auf Partei- oder Zeugen- befragungen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, so dass keine zusätzlichen Beweise zu erheben sind. Eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) liegt nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung besteht. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Anliegen. Die Aufhebung der Feststellungsverfügung erfolgt von Amtes wegen und daher ausserhalb des Beschwerdeverfahrens. Entsprechend hat der Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. - 16 - 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Ziffer IV der Verfügung des Veterinärdiensts vom 19. Februar 2021 wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00, gesamthaft Fr. 2'248.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst das Bezirksgericht T., Präsidium des Strafgerichts - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier