4. Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere die Befragung des ehemaligen Hausmeisters oder des genannten Freundes des Beschwerdeführers (act. 28), kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Dass der Hausmeister bezeugen kann, der Beschwerdeführer habe in der gleichen Wohnung wie seine Ehefrau gelebt, vermag die eingestandene Scheinehe ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die Aussage des Freundes, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau verheiratet gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, inwiefern die Aussagen der beiden genannten Zeugen das behauptete zwischenzeitliche Vorliegen einer echten Lebensgemeinschaft belegen könnten.