ausser Betracht. Damit ist erstellt, dass die durch die Vorinstanz angeordnete Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Da auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, die Wegweisung somit zu Recht bestätigt wurde und die verfügten Massnahmen vor Art. 8 EMRK standhalten, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ergänzend ist auf die zutreffenden Ausführungen des Einspracheentscheides zu verweisen.