3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des definitiven Scheiterns der Ehe mit seiner tschechischen Ehefrau keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat. Da er mit seiner Ehefrau nicht während drei Jahren in einer echten ehelichen Gemeinschaft zusammenlebte, hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ebenso wenig. Gleichsam fällt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausser Betracht.