ergibt sich vollumfänglich aus den korrekten diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (EE Erw. 9.4). Damit bestehen gleichsam auch keine Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Dies umso weniger, als hinsichtlich des öffentlichen Interesses mit der Vorinstanz anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.