So gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 ausdrücklich, dass es sich bei der Ehe mit seiner – ebenfalls geständigen – tschechischen Ehefrau um eine rein ausländerrechtlich motivierte Ehe (Scheinehe) handelte (MI-act. 25 f.), was zur Verurteilung beider Eheleute wegen Widerhandlung gegen das AIG per Strafbefehl führte. Dass mittlerweile gleichwohl eine echte Beziehung zwischen ihnen bestehen würde, machte er im Rahmen der damaligen Einvernahme mit keinem Wort geltend, sondern gab lediglich an, er habe weiterhin Kontakt mit seiner Ehefrau (MI-act. 28).