1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat, weil die Eheleute nicht während drei Jahren in einer echten ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt haben (EE Erw. 8 f.). So gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 ausdrücklich, dass es sich bei der Ehe mit seiner – ebenfalls geständigen – tschechischen Ehefrau um eine rein ausländerrechtlich motivierte Ehe (Scheinehe) handelte (MI-act.