SR 142.201) eine umfassende Meldepflicht seitens der Strafuntersuchungsbehörden besteht, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist. Anzumerken ist einzig, dass der Beschwerdeführer zutreffend auf die Unschuldsvermutung hinweist, der Polizeirapport jedoch ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat.