O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Polizeirapport vom 30. Dezember 2021 aus dem Recht zu weisen sei (act. 104 ff.). Er übersieht offenbar, dass gemäss Art. 97 AIG i.V.m. Art. 82 ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; -5-