Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.