Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 20. November 2020. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA aber selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.