Am 6. Januar 2022 ging beim Verwaltungsgericht ein Polizeirapport der Kantonspolizei Y. vom 30. Dezember 2021 ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Urkundenfälschung einvernommen wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 104 ff.), worauf dieser mit Eingabe vom 14. Januar 2022 verlangte, der Polizeirapport sei aus dem Recht zu weisen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: