4. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2021 (E.2020.132) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.