1. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2021 (E.2020.132) sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 20. November 2020 (ZEMIS [***]) sei aufzuheben und von einer Wegweisung des Landes des Beschwerdeführers sei abzusehen. -3- 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2021 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.