B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Einsprache, welche durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 18. August 2021 abgewiesen wurde. Präzisierend führte die Vorinstanz aus, da die Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen sei, sei nicht mehr der Widerruf, sondern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2021 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.):