Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.348 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.132) Art. 3 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer vertreten durch MLaw Ramona Brülisauer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 23. Juni 2016 in Nordmazedonien eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Staatsangehörige der Tschechischen Republik, reiste am 15. Juli 2016 in die Schweiz ein und erhielt am 12. April 2017 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer am 30. Juni 2021 abge- laufen ist. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau je mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 12. bzw. 6. Februar 2019 unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) durch Eingehen einer rein ausländerrechtlich motivierten Ehe (Scheinehe) verurteilt worden und die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen waren, verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 20. November 2020 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion [MI-act.] 60 ff., 64 ff., 122 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Einsprache, welche durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 18. August 2021 abgewiesen wurde. Präzisierend führte die Vorinstanz aus, da die Aufenthaltsbewilli- gung inzwischen abgelaufen sei, sei nicht mehr der Widerruf, sondern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2021 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2021 (E.2020.132) sei aufzuhe- ben. 2. Die Verfügung vom 20. November 2020 (ZEMIS [***]) sei aufzuheben und von einer Wegweisung des Landes des Beschwerdeführers sei abzusehen. -3- 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2021 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei gutzuheissen und dem Beschwer- deführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2021 (E.2020.132) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Sachverhalts- abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen eingegangen. In der Folge reichte die Vorinstanz die Akten ein und nahm mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung, worauf der Beschwerde- führer am 8. November 2021 eine weitere Stellungnahme einreichte und am 12. und 15. November 2021 aufforderungsgemäss Fotos nachreichte (act. 78 ff.). Am 6. Januar 2022 ging beim Verwaltungsgericht ein Polizeirapport der Kantonspolizei Y. vom 30. Dezember 2021 ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Urkundenfälschung einvernommen wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 104 ff.), worauf dieser mit Eingabe vom 14. Januar 2022 verlangte, der Polizeirapport sei aus dem Recht zu weisen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes -4- über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, ihm sei eine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 20. November 2020. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA aber selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist ge- mäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, ein- zutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, In- tegration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rah- men einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Mass- nahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt er- scheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Polizeirapport vom 30. Dezem- ber 2021 aus dem Recht zu weisen sei (act. 104 ff.). Er übersieht offenbar, dass gemäss Art. 97 AIG i.V.m. Art. 82 ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; -5- SR 142.201) eine umfassende Meldepflicht seitens der Strafunter- suchungsbehörden besteht, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist. Anzumerken ist einzig, dass der Beschwerdeführer zutreffend auf die Un- schuldsvermutung hinweist, der Polizeirapport jedoch ohnehin keinen Ein- fluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Dies spätestens seit der Scheidungsklage der Ehefrau vom 22. Juni 2021 (vgl. MI-act. 260). Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerde- führers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheent- scheid [EE] Erw. 7, 9.3). 1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass der Beschwer- deführer keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat, weil die Eheleute nicht während drei Jahren in einer echten ehelichen Gemeinschaft zusammen- gelebt haben (EE Erw. 8 f.). So gestand der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 ausdrücklich, dass es sich bei der Ehe mit seiner – ebenfalls geständigen – tschechischen Ehefrau um eine rein ausländerrechtlich motivierte Ehe (Scheinehe) handelte (MI-act. 25 f.), was zur Verurteilung beider Eheleute wegen Widerhandlung gegen das AIG per Strafbefehl führte. Dass mittler- weile gleichwohl eine echte Beziehung zwischen ihnen bestehen würde, machte er im Rahmen der damaligen Einvernahme mit keinem Wort gel- tend, sondern gab lediglich an, er habe weiterhin Kontakt mit seiner Ehe- frau (MI-act. 28). Damit steht fest, dass bis jedenfalls 22. Januar 2019 keine echte Ehegemeinschaft zwischen den Eheleuten bestand. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, dass sich aus der eingestan- denen Scheinehe zwischenzeitlich doch noch eine echte Ehegemeinschaft entwickelt hatte, bevor die Ehefrau am 22. Juni 2021 auf Scheidung klagte, hätte diese somit weniger als drei Jahre gedauert. 1.3. Dass beim Beschwerdeführer auch weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist offensichtlich und -6- ergibt sich vollumfänglich aus den korrekten diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz (EE Erw. 9.4). Damit bestehen gleichsam auch keine Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Dies umso weniger, als hinsichtlich des öffentlichen Interesses mit der Vorinstanz anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat, indem er die später eingestandene Scheinehe mit seiner Ehefrau gegenüber den Migra- tionsbehörden verschwieg bzw. die Migrationsbehörden über den wahren Charakter seiner Ehe täuschte, um im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (EE Erw. 3.3). 1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass hinsichtlich Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), der Ansetzung einer Ausreisefrist und eines allfälligen Vorliegens von Vollzughindernissen nichts gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung spricht (EE Erw. 11–13). 2. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringen lässt, ändert nichts am zutreffenden Einspracheentscheid. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seine im Strafver- fahren betreffend Eingehen einer Scheinehe gemachten Aussagen vollum- fänglich entgegenhalten lassen muss. Dies umso mehr, als seine Aus- flüchte, er habe das Eingehen einer Scheinehe im Strafverfahren lediglich deshalb zugegeben, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, unglaubhaft sind. Wäre dem so, hätte er sich zumindest gegen den er- gangenen Strafbefehl zur Wehr gesetzt und diesen nicht in Rechtskraft er- wachsen lassen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde nicht annährend rechtsgenügend zu belegen, dass sich die ein- gestandene Scheinehe zwischenzeitlich zu einer echten ehelichen Ge- meinschaft gewandelt hätte – geschweige denn, dass dies bereits der Fall gewesen wäre, als er im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. Januar 2019 die Scheinehe eingestand. Das strenge Beweismass, welches recht- sprechungsgemäss für den Nachweis einer solchen "amor superveniens" gilt, hat schon die Vorinstanz zutreffend und unter Verweis auf die ein- schlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (EE Erw. 6). Ins- besondere ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringen lässt, es sei Aufgabe der Migrationsbehörden, nach Vorliegen einer mittels Geständnis nachgewiesenen Scheinehe die Behauptung eines Betroffenen zu widerlegen, es liege nun eine echte Lebensgemeinschaft vor. Vielmehr hat jener substanziiert zu belegen, dass sich die anfängliche Scheinehe zu einer echten Lebensgemeinschaft gewandelt hat. Hierzu genügen weder -7- die äusserst allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung noch die eingereichten gemeinsamen Nacktbilder und auch nicht die Behauptung, es sei von einer echten Lebensgemeinschaft auszugehen, weil die Ehegatten zusammengelebt hätten. Letzteres stellt nur dann ein starkes Indiz für eine echte Lebensgemeinschaft dar, wenn nicht zuvor eine Scheinehe nachgewiesen wurde. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des definitiven Scheiterns der Ehe mit seiner tschechischen Ehefrau keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat. Da er mit seiner Ehefrau nicht während drei Jahren in einer echten ehelichen Gemeinschaft zusammenlebte, hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ebenso wenig. Gleichsam fällt auch eine Bewilligungserteilung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausser Betracht. Damit ist erstellt, dass die durch die Vorinstanz angeordnete Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung nicht zu beanstanden ist. Da auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, die Wegweisung somit zu Recht bestätigt wurde und die verfügten Massnahmen vor Art. 8 EMRK standhalten, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ergänzend ist auf die zutreffen- den Ausführungen des Einspracheentscheides zu verweisen. 4. Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere die Befragung des ehema- ligen Hausmeisters oder des genannten Freundes des Beschwerdeführers (act. 28), kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Dass der Hausmeister bezeugen kann, der Beschwerdeführer habe in der glei- chen Wohnung wie seine Ehefrau gelebt, vermag die eingestandene Scheinehe ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die Aussage des Freun- des, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau verheiratet gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, inwiefern die Aussagen der beiden genannten Zeugen das behauptete zwischenzeitliche Vorliegen einer echten Lebensgemeinschaft belegen könnten. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 144.00, gesamthaft Fr. 1'344.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2022; mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. -9- Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 19. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe