2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 486.00, insgesamt Fr. 3'486.00, hat der Regierungsrat zu 1/4 mit Fr. 871.50 und die Beschwerdeführerin zu 3/5 mit Fr. 2'091.60 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu 1/4 mit Fr. 625.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat B. den Regierungsrat