1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2e des Entscheids des Regierungsrats vom 11. August 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. […] e) Die Nutzung der ohne Bewilligung beziehungsweise in Abweichung der erteilten Baubewilligung erstellten Parkplätze PP 33 – 34, PP 37 – 38 und PP 37 – 54 ist spätestens sechs Monate nach Eröffnung dieses Entscheids einzustellen.