2. Dass die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht in der Sache teilweise obsiegt, wirkt sich auf den vorinstanzlichen Kostenpunkt schliesslich nicht aus. Dies deshalb, weil erst die Vorinstanz das Thema mit den allenfalls zusätzlich notwendigen Pflichtparkfeldern für die Gartenwirtschaft (ohne Vorankündigung) aufgriff. Der Gemeinderat und das BVU, Abteilung für Baubewilligung, hatten zuvor für die Nutzung der Gartenwirtschaft mit den Tischplätzen keine zusätzlichen Pflichtparkfelder gefordert. Das Verwaltungsgericht erkennt: