Innerhalb des Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall liegt der Streitwert in der oberen Hälfte des Rahmens (bis Fr. 20'000.00), die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand des Anwaltes sind als durchschnittlich einzustufen. Es ist deshalb sachgerecht, die Parteikosten auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt; § 8c AnwT) festzulegen.