in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Die Vorinstanz schätzte die Kosten für die Erstellung der abgewiesenen Parkfelder samt der Stützbaute und für den angeordneten Rückbau auf Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (angefochtener Entscheid, S. 21), welcher Betrag unbestritten ist und den Streitwert darstellt (vgl. AGVE 1989, S. 288, Erw. II/2b). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Innerhalb des Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).