Aufgrund der geheilten prozessualen Mängel hat die Vorinstanz 1/4 der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu tragen. Weitere Parteikosten sind nicht zu ersetzen, da die Beschwerdeführerin in der Sache überwiegend unterliegt und die Gegenparteien nicht anwaltlich vertreten sind. 1.2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung - 30 -