1.2. 1.2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei der Verlegung der Verfahrenskosten findet bei den Parteikosten keine Privilegierung der Behörden statt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG im Vergleich zu § 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens / Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 147 ff.; 2009, S. 278 ff.).