Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Obsiegen der Beschwerdeführerin auf rund 1/5 zu beziffern (= [3/4 x 1/10] + [1/4 x 1/2]). Unter Berücksichtigung, dass 3/4 der Verfahrenskosten nach dem Verfahrensausgang zu verlegen sind, hat die Beschwerdeführerin 3/5 der Verfahrenskosten zu bezahlen (= 3/4 x 4/5). Die Vorinstanz, welche die (geheilten) prozessualen Mängel begangen hat, hat in Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG 1/4 der Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.