Den geheilten prozessualen Mängeln ist im Kostenpunkt mit 1/4 Rechnung zu tragen (vgl. Erw. II/2.3.2). Die restlichen 3/4 der Verfahrenskosten sind nach dem Verfahrensausgang zu verlegen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren (welches mit rund 3/4 zu gewichten ist) nur untergeordnet mit rund 1/10 obsiegt und im Zwischenverfahren (welches mit rund 1/4 zu gewichten ist) betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu rund der Hälfte obsiegte (siehe Verfügung vom 21. Dezember 2021). Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Obsiegen der Beschwerdeführerin auf rund 1/5 zu beziffern (= [3/4 x 1/10] + [1/4 x 1/2]).