9. Zusammenfassend ist die Beschwerde grösstenteils unbegründet. Sie ist lediglich insoweit begründet, als für die Gartenwirtschaft mit den Tischplätzen keine zusätzlichen Pflichtparkfelder ausgewiesen werden müssen. Das von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2e angeordnete Nutzungsverbot für die Gartenwirtschaft mit den Tischplätzen ist entsprechend aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sind zudem die geheilten Verfahrensmängel (siehe Erw. II/2.3.2). - 29 -