8. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Durchführung eines Augenscheins (Beschwerde, S. 5, 6, 7, 15, 18; Replik, S. 2, 5, 6), eine Zeugenbefragung (Beschwerde, S. 5) sowie den Beizug weiterer Unterlagen (Replik, S. 5, 6) verlangt, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Ebenso kann auf anderweitige Beweisabnahmen verzichtet werden. Der Fall lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten schlüssig beurteilen.